ab 301 Beschäftigte je 300 zusätzliche Beschäftigte
1 Verbandkasten zusätzlich
Herstellungs- / Verarbeitungsbetriebe
bis 20 Beschäftigte
1 Verbandkasten
mit mehr als 20 Beschäftigten
2 Verbandkästen
ab 100 Beschäftigten je 100 zusätzlich Beschäftigte
1 Verbandkasten zusätzlich
Baustellen
bis 10 Beschäftigte
1 Verbandkasten
mit mehr als 10 Beschäftigten
2 Verbandkästen
mehr als 50 Beschäftigte je 50 zusätzlich Beschäftigte
1 Verbandkasten zusätzlich
Ergänzend zu den Arbeitsstättenrichtlinien §39 präzisiert die BGI 509 in Absatz 5.3.1: Der Erste Verbandkasten ist nach DIN 13 157-C, die zusätzlichen nach DIN 13 169-E!
Dies ist ein Auszug und stellt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Gerne beraten wir Sie hierzu!