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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeines

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehend aufgeführten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen soweit diese von unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen.

Angebote, Lieferung

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferungen können nach unserem Ermessen auch per Nachnahme oder per Vorkasse zum Versand gebracht werden. Wir sind berechtigt, insbesondere bei größeren Aufträgen Teillieferungen vorzunehmen. Die Teillieferung ist als besonderer Auftrag im Sinne dieser Bedingungen anzusehen. Geringfügige Abweichungen in Quantität, Qualität, Größe und Ausführung sind kein Grund für eine Mängelrüge. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Proben gelten nur als unverbindliche Anschauungsmuster, die den ungefähren Typ der Waren zeigen.

Lieferzeiten

(1) Von uns genannte Lieferfristen und Termine werden grundsätzlich als verbindlich angesehen, wenn sie schriftlich bestätigt sind; im übrigen gelten sie stets nur annähernd. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. der Anzeige von der Versandbereitschaft des Kaufgegenstandes.
(2) Durch, von uns nicht zu vertretende Verzögerungen, die bei uns, insbesondere aber in den Betrieben unserer Lieferanten, entstehen, bei Ereignissen höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung, verlängern sich die von uns als verbindlich angegebenen Lieferzeiten angemessen. Dauert die Verzögerung länger als drei Monate, so ist der Besteller nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Verzögern sich die vereinbarten Fristen aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zur Lieferung, die jedoch mindestens zwei Wochen betragen muss, zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Macht der Besteller von diesen Rechten gebrauch, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

Gefahrübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen unseres Werks auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Das gleiche gilt, wenn Abholung durch den Besteller vereinbart ist. Bei Abnahmeverzug haben wir bei größeren Sendungen einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Aufbewahrung der Ware.

Preise. Zahlungen

(1) Von uns genannte Preise gelten frei Haus, ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Lieferungen unter EUR 25,-- berechnen wir einen Mindermengenzuschag von EUR 4,--.
(2) Für Auslieferungen mit Fälligkeit später als 4 Monate nach Auftragsbestätigung sind Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind; die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist angezeigt werden.
(3) Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Annahme von Schecks und Wechseln ist besonders zu vereinbaren und erfolgt nur erfüllungshalber. Die Diskontspesen und Wechselkosten gehen stets zu Lasten des Bestellers.
(4) Wird der jeweilige Zahlungstermin überschritten, so sind wir berechtigt, ab diesem Termin ohne Mahnung bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers, die von uns nicht anerkannt oder die nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist nicht zulässig. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers ist unzulässig, soweit der Anspruch, mit welchem der Besteller sein Zurückbehaltungsrecht begründet, aus einem anderen Vertragsverhältnis als unser Anspruch, gegen den das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden soll, resultiert.
(5) Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches Vergleichsverfahren oder das Konkursverfahren eröffnet oder das Konkursverfahren mangels Masse abgelehnt, so ist die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine Änderung in der Person des Bestellers ein oder wird uns, auch erst nachträglich bekannt, dass die Kreditwürdigkeit zweifelhaft ist, so können wir für alle noch schwebenden Geschäfte Sicherheitsleistung und für eine etwa fällige Lieferung Vorauszahlung verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb einer von uns zu setzenden Frist entsprochen, so stehen uns die Rechte aus § 346 ff BGB zu, ohne dass es einer nochmaligen Fristsetzung oder Ablehnungsandrohung bedarf. Unter diesen Voraussetzungen können wir auch eine gewährte Stundung oder Ratenzahlung widerrufen. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so können wir für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen, außerdem werden noch offenstehende Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.

Haftung für Mängel

(1) Der Besteller hat von uns gelieferte Gegenstände unverzüglich nach Übergabe auf einwandfreie vertragsgemäße Beschaffenheit und etwaige Mängel zu untersuchen. Der Mangel muss vor Ort durch eine von uns beauftragte Person oder durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt werden.
(2) Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, es sei denn die gelieferten Produkte sind mit Verfallsdatum versehen, dann endet die Gewährleistung mit Ablauf des Verfallsdatums.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl entweder Ersatzware zu liefern oder unter Zurücknahme der mangelhaften Ware den Kaufpreis zurückzuerstatten. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl entweder Minderung oder Wandelung verlangen.
(4) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, ausgenommen Fälle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung, Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder arglistiger Täuschung.

Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gelieferter Gegenstände und sonstiger offener Ansprüche, einschließlich zukünftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung, bleibt die gelieferte Ware unser ausschließliches Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.
(2) Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen seines laufenden Geschäftsbetriebs, die von uns bezogene Ware weiterzuveräußern, jedoch nur mit der Maßgabe, dass die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung schon jetzt an uns abgetreten wird, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Zu weitergehenden Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt, insbesondere darf er den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder durch Dritte beschlagnahmt, hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen; andernfalls haftet er persönlich. Die bei einer Weiterveräußerung abgetretene Forderung dient nur in Höhe des Werts unserer Vorbehaltsware zu unserer Sicherung. Wird Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand des Kaufvertrages ist.
(3) Der Besteller ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Die Ermächtigung kann von uns jederzeit widerrufen werden. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(4) Hält der Besteller vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht ein, kommt es insbesondere zu Wechsel- oder Scheckprotesten, erlöschen sämtliche Rechte des Bestellers zur Veräußerung und evtl. Verarbeitung der Vorbehaltsware. Wir sind gleichzeitig berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände an uns zu nehmen; der Besteller ist verpflichtet, sie herauszugeben, abgetretene Forderungen können wir einziehen. Nehmen wir unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstände an uns, so ist darin kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Gutschrift auf die offene Forderung zu erteilen oder eine freihändige Verwertung durchzuführen und den Erlös gutzuschreiben,
(5) Ein Eigentumserwerb gem. § 950 BGB durch den Besteller an unserer Vorbehaltsware scheidet im Falle der Verarbeitung aus. Die Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen steht das Miteigentum an der neuen Sache uns im Verhältnis des Werts unsererVorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache zu.
(6) Wert der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist der Wert des Guts zuzüglich 20 %. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere offenen Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe verpflichtet.

Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag entstehenden Verpflichtungen ist Plüderhausen. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist das Amtsgericht Schorndorf bzw. das Landgericht Stuttgart, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind, die nicht zu den in § 4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder der Vertragspartner ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Auch wenn der Vertragspartner Ausländer ist, gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand 08.2011


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